Satzung

Satzung des Heimat- und Bürgerverein Wanheim-Angerhausen e.V. in Duisburg
   
 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

   
 

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Bürgerverein Wanheim-Angerhausen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister unter dem AZ 23 VR 1423 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

   
  § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
   
 

Der Verein will

 

• den Heimatgedanken wachhalten

 

• die Geschichte der Ortsteile darstellen und vermitteln

 

• die Unterhaltung des heimatkundlichen Archivs weiterführen

 

• die kulturellen Belange pflegen

 

• den Zusammenhalt der Wanheimer Bürger fördern

 

• die anstehenden Probleme im Rahmen der Gesamtstadt lösen

 

• politisch wirksam werden unter parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.

   
  § 3 Gemeinnützigkeit
   
 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die unter § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden.

 

4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
  § 4 Mitgliedschaft
   
 

Mitglied kann jede in Duisburg Wanheim-Angerhausen wohnende natürliche Person werden.

 

Mitglieder können auch, nicht in Wanheim-Angerhausen wohnende, natürliche sowie juristische Personen, Gesellschaften und Vereine werden, die besonders die Belange des Stadtteils Wanheim-Angerhausen fördern und die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

 

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages.

 

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

   
  § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
   
 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

1. - durch Tod

 

2. - durch Austritt

 

3. - durch Ausschluss

 

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen vorher mitzuteilen.

 

Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist u. a. dann gegeben wenn:

 

ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung, trotz erfolgter Mahnung, im Rückstand ist

 

ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstößt, oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt.

 

Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung des Vereins über den Ausschluss.

 

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

   
  § 6 Mitgliedsbeiträge
   
 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Er ist bis zum Ende des Kalenderjahres fällig.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Für juristische Personen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden. Sie werden vom Vorstand festgelegt.

   
  § 7 Organe des Vereins
   
 

Organe des Vereins sind:

 

1. - der Vorstand

 

2. - die Mitgliederversammlung

   
  § 8 Der Vorstand
   
 

Der Vorstand besteht aus

 

1. 1. Vorsitzende/r

 

2. 2. Vorsitzende/r

 

3. Geschäftsführer/in

 

4. Schriftführer/in

 

5. 1. Kassierer/in

 

6. 2. Kassierer/in

 

7. bis zu 3 Beisitzern

 

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen des Vereins erfolgen durch jeweils zwei der folgenden Vorstandsmitglieder.

 

1. Vorsitzende/r

 

2. Vorsitzende/r

 

Geschäftsführer/in

 

1. Kassierer/in

 

(nach § 26 BGB)

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf einberufen werden.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

In den Jahren mit geraden Zahlen stehen zur Wahl:

 

1. 1. Vorsitzende/r

 

2. Schriftführer/in

 

3. 1. Kassierer/in

 

4. 2 Beisitzer/innen

  In den Jahren mit ungeraden Zahlen stehen zur Wahl:
 

2. Vorsitzende/r

 

2. Geschäftsführer/in

 

3. 2. Kassierer/in

 

4. 1 Beisitzer/in

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen.

   
 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

   
 

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden, darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch die juristische Person, die Gesellschaft, der Verein haben je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal zulässig. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit durch 2 Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer geben das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.

   
 

 

 

§ 10 Satzung

   
 

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt und die Anträge der Einladung beigefügt werden.

   
 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

   
 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt nach Abzug der noch ausstehenden Verpflichtungen an die Jugendwohlfahrtseinrichtungen der Stadt Duisburg. Die Vereinsakten und –sammlungen fallen dem Stadtarchiv Duisburg zu.

   
 

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

   
 

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung vom 20.10.1978 treten mit Wirksamkeit dieser Satzungsänderung außer Kraft. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2000 beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister am 30. Juni 2000.

   
 

gez. Theo Küpper gez. Hermann-Josef Hassel 1. Vorsitzender Geschäftsführer

   
   
   
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Satzung des Heimat- u. Bürgerverein Wanheim-Angerhausen e.V.
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